AGB

 

§ 1 Geltung der Bedingungen
1.1. Vertragspartner im Rahmen der folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Vertriebsbüro Deutschland (im Folgenden „GEMBIRD“ bezeichnet) Am Seel 1a, D-59494 Soest und der Kunde.
1.2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von GEMBIRD erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird bereits hiermit widersprochen, d. h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
1.3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn GEMBIRD sie schriftlich bestätigt. Eine Vertragserfüllung durch GEMBIRD ersetzt diese schriftliche Bestätigung nicht.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
2.1. Die Angebote von GEMBIRD stellen eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, bei GEMBIRD Waren zu bestellen.
2.2. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.
2.3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2.4. Die Verkaufsangestellten von GEMBIRD sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
2.5. Überschreitet ein Käufer durch seinen Abruf sein Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung entbunden. Dem Kunden wird jedoch die Möglichkeit geboten, bei Überschreitung seines Kreditlimits gegen Barzahlung Ware zu beziehen.
2.6. Sofern diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich einbezogen werden, gilt ein Vertrag als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen von § 2 Ziffer 2 nicht vorliegen.
2.7. An den zu dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen etc. behält sich GEMBIRD das Eigentum und das Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind GEMBIRD auf Verlangen zurückzugeben.
2.8. GEMBIRD ist aus produktionstechnischen Gründen berechtigt, den vereinbarten Lieferumfang um bis zu 10 % zu über- oder unterschreiten.

§ 3 Preise

3.1. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich GEMBIRD an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 7 Tage ab deren Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
3.2. Die Angebote von GEMBIRD sind freibleibend und unverbindlich. Preiserhöhungen in Folge von Währungsschwankungen werden für noch nicht ausgelieferte Ware an den Kunden weiterberechnet. Ändern sich die Preise unter Berücksichtigung dieser Umstände um mehr als fünf Prozent des in der Auftragsbestätigung genannten Preises, steht dem Kunden, der weder Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts ist, das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten. Das gleiche Recht steht dem Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches für solche Rechtsgeschäfte zu, die nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.


3.3. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Umweltpauschale, Transport, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer ab Lager GEMBIRD oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. deutscher Einfuhrhafen. Frachtfrei gestellte Preise gelten unter der Voraussetzung ungehinderten Bahn,- Straßen,- und Schiffsverkehrs auf den in Betracht kommenden Verkehrswegen. Fehlfrachten gehen zu Lasten des Kunden. Sonderverpackungen werden gesondert berechnet. Besondere Verpackungswünsche des Kunden sind GEMBIRD spätestens vier Wochen vor dem Ablieferungs- oder Verladetermin schriftlich mitzuteilen. Die in der Rechnung ausdrücklich als Leihverpackung kenntlich gemachten Paletten oder dergleichen sind in gereinigtem und unbeschädigtem Zustand frachtfrei zurückzugeben.
3.4. Sofern durch das Angebot oder mit der schriftlichen Auftragsbestätigung keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, sind die Zahlungen fällig rein netto Kasse ab Rechnungszugang. Skonto wird nur nach individueller Vereinbarung gewährt. Das Recht zum Skontoabzug besteht nicht, wenn hinsichtlich anderer noch offenstehender Rechnungen des Kunden das Zahlungsziel überschritten ist. Teilzahlungen sind nicht skontierfähig. Gesondert berechnete Fracht- und Verpackungskosten sind nicht skontierfähig. Wechsel gelten nicht als Zahlungsmittel.

3.5. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Erfolgt die Zahlung durch Wechsel, Schecks oder andere Anweisungspapiere, so trägt der Kunde die Kosten des Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung von GEMBIRD begründet (Scheck-/Wechselverfahren), so erlischt die Kaufpreisforderung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen. Die Zahlungen des Kunden werden bis zur Einlösung des Wechsels als Sicherungsleistung behalten und dienen zur Absicherung unseres Wechselrisikos. Löst der jeweilige Kunde den Wechsel ein, wird die Zahlung gegen den Kaufpreis verrechnet, wobei der Kunde berechtigt ist, unter den Voraussetzungen des Absatzes 3.4. dieses Abschnitts Skonto in Anspruch zu nehmen.
3.6. Kommt der Kunde mit einer Forderung ganz oder teilweise in Verzug, so werden sämtliche Forderungen von GEMBIRD aus der gesamten Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort in bar fällig. Der Kunde darf die in Allein- oder Miteigentum von GEMBIRD stehenden Sachen nicht mehr veräußern und hat sie auf Verlangen an GEMBIRD herauszugeben. Bei Verzug werden Zinsen und Provisionen in Höhe der jeweils gültigen Banksätze für kurzfristige Kredite, mindestens in Höhe von acht Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Im Falle des Verzuges mit einer Forderung ist GEMBIRD berechtigt, von sämtlichen noch nicht ausgeführten Verträgen zurückzutreten oder Lieferungen und sonstige Leistungen aus sämtlichen Verträgen bis zur vollständigen Erfüllung aller GEMBIRD gegen den Kunden zustehenden Forderungen zurückzuhalten.
Der Kunde kann dieses Zurückbehaltungsrecht durch Bestellung einer selbstschuldnerischen oder unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Volksbank in Höhe sämtlicher ausstehender Forderungen abwenden. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt GEMBIRD vorbehalten. Voraussetzung der Belieferung ist die Kreditwürdigkeit des Kunden. Erhält GEMBIRD nach Vertragsabschluss Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredits in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, tritt insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage (Zwangsvollstreckung, Zahlungseinstellung, Vergleich, Insolvenz, Geschäftsauflösung, Geschäftsübergang) ein, ist GEMBIRD berechtigt, Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen oder Barzahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen.
3.7. Unter den gleichen Voraussetzungen ist GEMBIRD nach Belieferung des Kunden berechtigt, dessen Lager zu besichtigen und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen bis zur Barzahlung vorläufig sicherzustellen. Transport- und Unterstellungskosten trägt der Kunde.
3.8. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass GEMBIRD gegenüber Forderungen des Kunden die Aufrechnung erklären kann. Auch wenn die Fälligkeitstermine der gegenseitigen Forderungen verschieden sind oder wenn von der einen Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Akzepten oder Kundenwechseln vereinbart ist.

§ 4 Lieferbedingungen und Leistungszeit
4.1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch GEMBIRD steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von GEMBIRD durch Zulieferanten und Hersteller. Die Lieferung erfolgt durch Sendung ab Lager an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.
4.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die GEMBIRD die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von GEMBIRD zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art, Verkehrsstörungen, Naturereignisse, gleichgültig ob diese Ereignisse bei GEMBIRD, deren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), berechtigen GEMBIRD, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag - soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.
4.3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag - soweit nicht erfüllt - ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit oder wird GEMBIRD von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich GEMBIRD nur berufen, wenn der Käufer unverzüglich benachrichtigt wurde.
4.4. Die Lieferung erfolgt gegen eine Verpackungs- und Versandkostenpauschale (§ 3 Abs. 3), deren genauer Betrag bei jeder Lieferung gesondert ausgezeichnet ist.

4.5. GEMBIRD ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Käufer selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug ist.
4.6. Alle aufgeführten Angebote gelten solange der Vorrat reicht. Ein Recht auf Nachlieferung bei Auslaufartikeln/Sonderangeboten besteht nicht. Sollte ein vom Kunden bestelltes Produkt wider Erwarten trotz rechtzeitiger Disposition aus von GEMBIRD nicht zu vertretenden Gründen nicht verfügbar sein, wird GEMBIRD dem Kunden anstatt des bestellten Produkts ein in Qualität und Preis gleichwertiges Produkt anbieten, zu dessen Abnahme dieser nicht verpflichtet ist oder vom Vertrag zurücktreten. Hierbei wird GEMBIRD den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und dem Kunden im Falle des Rücktritts etwa bereits geleistete Zahlungen unverzüglich erstatten.
Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann nicht geltend gemacht werden, es sei denn, dass GEMBIRD vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Entsteht dem Kunden wegen einer Verzögerung, die GEMBIRD aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens zu vertreten hat, nachweislich ein Verzugsschaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, die für jede volle Woche der Verspätung höchstens ein halbes Prozent, im Ganzen jedoch fünf Prozent vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung beträgt, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Einfaches fahrlässiges Verhalten von GEMBIRD begründet eine Verzugsentschädigung des Kunden nicht.
4.7. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, wird GEMBIRD diesem, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in Räumlichkeiten von GEMBIRD mit mindestens einem halben Prozent des Rechnungsbetrags für jeden angefangenen Monat berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte aus Verzug bleibt unberührt. Darüber hinaus ist GEMBIRD berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener Frist neu zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

§ 5 Widerrufsrecht
5.1. Es wird ausdrücklich auf das Widerrufsrecht des Kunden hingewiesen.
5.2. Die Folgen des Widerrufs richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei der Rücksendung von Waren nach erfolgtem Widerruf hat der Kunde die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von EUR 40,-- nicht übersteigt oder wenn der Kunde bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat; anderenfalls erfolgt die Rücksendung auf Kosten von GEMBIRD und ist für den Kunden kostenfrei.
5.3. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er keine Handlungen an dem Produkt vornehmen darf, die nur vom Hersteller oder von autorisierten Personen vorgenommen werden dürfen. Hierzu gehört insbesondere das Aufbrechen bzw. das Entfernen von Siegeln oder der Seriennummer bzw. die Umgehung vergleichbarer Sicherungen, die an den Waren, Produkten oder Geräten angebracht sind.
5.4. Es wird ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle eines wirksamen Widerrufes die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Vorteil durch Gebrauch der Ware) herauszugeben sind. Bei Verschlechterung oder Untergang der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung oder der Untergang der Ware ausschließlich auf deren Prüfung zurückzuführen ist.
5.5. Es wird ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle eines wirksamen Widerrufes die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Vorteil durch Gebrauch der Ware) herauszugeben sind. Bei Verschlechterung oder Untergang der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung oder der Untergang der Ware ausschließlich auf deren Prüfung zurückzuführen ist. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vollständig erfüllt ist, bevor er sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Ist der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. § 312d BGB i. V. m. §§ 355, 356 BGB. Das Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann).


§ 6 Widerrufsbelehrung
6.1. Der Kunde kann die Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder, wenn ihm die Sache vor Fristablauf überlassen wird, durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflicht gemäß Artikel 246 § 2 i.V. mit § 1 Abs. 1 u. 2 EGBGB, sowie unserer Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 S.1 BGB i.V. Artikel 246 § 3 EGBGB.
6.2. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
6.3. Der Widerruf ist zu richten an:
Vertriebsbüro Deutschland
Am Seel 1a
D-59494 Soest
Telefax: 02921 /671480
E-Mail: support@gembird.de


§ 7 Widerrufsfolgen
7.1. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Kunde die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurück gewähren, muss er GEMBIRD insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie dem Kunden etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen kann der Kunde die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, in dem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.
7.2. Paketversandfähige Sachen sind auf Gefahr von GEMBIRD zurück zu senden. Der Kunde hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 EUR nicht übersteigt oder wenn er bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Kunden kostenfrei. Unfreie Sendungen werden nicht angenommen. Nicht paketversandfähige Sachen werden beim Kunden abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für den Kunden mit der Absendung der Widerrufserklärung oder der Sache, für GEMBIRD mit deren Empfang.


§ 8 Ausschluss des Widerrufsrechts

8.1. Ein Widerrufsrecht nach den vorstehenden Bedingungen gemäß § 312d BGB besteht nicht bei Fernabsatzverträgen
• zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder
• eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder
• die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind
und in allen anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen.

§ 9 Annahmeverzug
9.1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Käufers ist GEMBIRD berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers einzulagern. GEMBIRD kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
9.2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Käufer an GEMBIRD als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Woche pauschal 1 % des Kaufpreises, höchstens jedoch 25,00 Euro, zu bezahlen - es sei denn der Käufer weist einen geringeren Schaden nach. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann GEMBIRD den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Käufer fordern.
9.3. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert, auf schriftliches Abnahmeverlangen schweigt, oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann GEMBIRD die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. GEMBIRD ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 20 % des vereinbarten Kaufpreises – es sei denn der Käufer weist einen geringeren Schaden nach - oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern.


§ 10 Liefermenge / Transportschäden
10.1. Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt GEMBIRD und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.

§ 11 Gefahrenübergang
11.1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von GEMBIRD verlassen hat. Falls der Versand sich ohne das Verschulden von GEMBIRD verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch GEMBIRD hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang. Ist der Kunde Verbraucher gemäß § 13 BGB, gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.

§ 12 Eigentumsvorbehalt
12.1. Gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlichen Forderungen von GEMBIRD aus der Geschäftsverbindung das Eigentum von GEMBIRD. Vor Eigentumsübertragung ist eine Weiterveräußerung, Vermietung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung, sonstige Verfügung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung von GEMBIRD nicht zulässig.
12.2. Der Kunde ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der von GEMBIRD Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Eine etwaige Be- und Verarbeitung nimmt der Kunde für GEMBIRD vor, ohne dass für GEMBIRD hieraus Verpflichtungen entstehen. Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware von GEMBIRD mit in seinem Eigentum stehenden anderer Ware, so steht GEMBIRD das Eigentum an der neu entstandenen Ware allein zu. Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware von GEMBIRD mit anderer Ware, die nicht in seinem Eigentum stehen, so steht GEMBIRD Miteigentum an der neu entstandenen Ware im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zur Zeit der Be- und Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Waren mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Kunde schon jetzt auf GEMBIRD. Der Kunde wird die Ware als Verwahrer besitzen. Er haftet für eigenes grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten ebenso für das seiner gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten und Verrichtungen bedient. Der Kunde darf die gelieferten Waren und die aus ihrer Be- und Verarbeitung, ihrer Verbindung, Vermengung oder Vermischung entstehende neue Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere die Rechte von GEMBIRD gefährdende Verfügungen sind nicht gestattet.
12.3. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen, auch solche auf Schadenersatz, wegen Beschädigung oder Zerstörung der Vorbehaltsware, gleichgültig, ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegen den Schädiger, Versicherungsunternehmen oder sonstige Dritte handelt und auf Ersatz gezogener Nutzung tritt der Kunde schon jetzt an GEMBIRD in voller Höhe ab.
12.4. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit eigenen oder Waren Dritter in unverarbeitetem Zustand verkauft, tritt der Kunde die aus der Weiterveräußerung resultierende Forderung an GEMBIRD in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab.
12.5. Erlangt GEMBIRD durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten Miteigentum an dem neuen Gegenstand, erfasst die Abtretung bei Weiterveräußerung den den Miteigentumsanteil von GEMBIRD entsprechenden Forderungsanteil, soweit dieser sich ermitteln lässt; andernfalls den Rechnungswert der verarbeiteten Vorbehaltsware von GEMBIRD.
12.6. Erfolgt die Be- und Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages oder eines Vertrages nach § 651 BGB, tritt der Kunde an GEMBIRD ebenfalls im voraus den anteiligen Werklohn- oder Kaufpreisanspruch, der dem Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht, ab.
12.7. Werden die vorgenannten Forderungen vom Kunden in ein Kontokorrentverhältnis eingebracht, werden die Kontokorrentforderungen in voller Höhe an GEMBIRD abgetreten. Nach Saldierung tritt an ihrer Stelle der Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte. Bei Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gilt dies entsprechend dem Schlusssaldo.

12.8. Solange der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung als stille Abtretung behandelt und der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Der Kunde hat auf die abgetretene Forderung eingehende Beträge gesondert zu verbuchen und gesondert aufzubewahren.
12.9. Für den Fall, dass dies von dem Kunden im Rahmen der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware geschlossenen Verträge unwirksam oder nichtig sind, tritt der Kunde bereits jetzt die ihm anstelle der abgetretenen vertraglichen Ansprüche zustehenden gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Bereicherungsansprüche, in demselben Umfang ab.
12.10. Sofern und soweit die Registrierung und/oder der Erfüllung anderer Erfordernisse Voraussetzung für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts sind, ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten alle hierzu notwendigen Handlungen unverzüglich vorzunehmen und alle erforderlichen Mitteilungen zu machen.
12.11. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet (Scheck, Wechselverfahren), so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen.
12.12. Übersteigt der Wert der Sicherungen die Forderungen von GEMBIRD um mehr als zwanzig Prozent, ist der Kunde berechtigt, insoweit die Freigabe von Sicherungen zu verlangen.
12.13. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Kunde GEMBIRD sofort unter Übergabe der für die Interventionen notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Kunde.
12.14. Die Kosten des Rücktransports der Vorbehaltsware trägt der Kunde. Für den Fall, dass die Verbindlichkeiten des Kunden durch die Teilnahme am Lastschriftverfahren beglichen werden, bleiben alle Rechte von GEMBIRD aus dem vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalt solange bestehen, bis ein Widerruf der Lastschrift nicht mehr möglich ist, sofern die Rechte von GEMBIRD nicht aufgrund der vorstehenden Regelungen ohnehin bereits bestehen bleiben.

§ 13 Gewährleistung
13.1. Die Ansprüche des Kunden gegen GEMBIRD bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb der gesetzlichen Fristen, soweit sich nicht durch nachstehende Regelungen Abweichungen ergeben. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt derzeit zwei Jahre. 13.2. Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden, bei Aufstellung, Anschluss, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen GEMBIRD.
13.3. Bei Kauf einer gebrauchten Sache verjähren die Ansprüche des Kunden bei Mängeln mit Ablauf von einem Jahr ab Erhalt der Ware.
13.4. Ist der Kunde Unternehmer und erfolgt die bestellte Leistung für seinen Gewerbebetrieb, so verjähren seine Ansprüche bei Mängeln mit Ablauf von einem Jahr ab Erhalt der Ware.
13.5. Werden Waren zur Reparatur an GEMBIRD oder eine beauftragte Vertragswerkstatt gesandt und handelt es sich bei den Mängeln, Schäden oder sonstigen Veränderungen, bzw. Verschlechterungen der Ware nicht um Sachmängel, welche gesetzliche Gewährleistungsansprüche oder Garantieansprüche gegen den Hersteller auslösen, sind die anfallenden notwendigen Entgelte für Kostenvoranschläge, Reparaturen und gleichartige Kosten vom Kunden an GEMBIRD zu erstatten.
13.6. Beim Kauf eines GEMBIRD Produktes das mit einer Software ausgeliefert wird, erwirbt der Kunde zusätzlich einen Datenträger (CD-ROM, Diskette etc.), die zugehörige Dokumentation – sofern vorhanden – und eine Lizenz zur Nutzung dieses Softwareprodukts gemäß den Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers.
13.7. Der Kunde erkennt diese Lizenzbestimmungen mit der erstmaligen Nutzung des Softwarepakets an. Die Softwareprodukte bleiben geistiges Eigentum des Lizenzgebers. Bei der Verwertung von gelieferten Waren sind Schutzrechte zu beachten, die Dritten zustehen.
13.8. Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Datenverlust angemessen zu schützen. Da die Neuinstallation von Software, aber auch die Veränderung der installierten Software das Risiko eines Datenverlusts mit sich bringt, ist der Kunde verpflichtet, vor Neuinstallation oder Veränderung der installierten Software durch eine umfassende Datensicherung Vorsorge gegen Datenverlust zu treffen.
13.9. Offensichtliche oder erkannte Mängel müssen GEMBIRD vom Kunden unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern nach Feststellung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich angezeigt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflichten sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
13.10. Gibt der Kunde GEMBIRD keine Möglichkeit, sich von den Mängeln zu überzeugen, stellt er GEMBIRD insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
13.11. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen und Leistungen anderer als vertragsgemäßer Ware.
13.12. Für Schäden an Rechtsgütern des Kunden, ausgenommen solchen Schäden die infolge Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, welche den Kunden gegen Schadensrisiko absichern soll, eintreten, haftet GEMBIRD gleichgültig aus welchem Rechtsgrund nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten. Einfaches fahrlässiges Verhalten von GEMBIRD begründet nur dann eine Haftung für Schäden, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Wesentliche Vertragspflichten sind nur solche Pflichten, deren Beachtung für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich ist. Bei einfachem fahrlässigen Verhalten wird eine Haftung für Schäden nur insoweit übernommen, als diese bei Vertragsabschluss oder bei Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Gegenüber Kaufleuten wird eine Haftung für Mangelfolgeschäden, für die lediglich eine Haftung aus § 280 BGB in Betracht kommt, ausgeschlossen.
13.13. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge ist GEMBIRD nach der Wahl von GEMBIRD zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl oder kommt GEMBIRD der Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
13.14. Eine Beratung durch Mitarbeiter von GEMBIRD begründet weder ein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenpflicht aus dem Vertrag, so dass GEMBIRD aus einer solchen Beratung vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklich schriftlich erteilter Abreden nicht haftet.
13.15. Durch den Austausch von Teilen im Rahmen der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten und durch Ersatzlieferungen wird die Verjährungsfrist nicht verlängert. Liefert GEMBIRD zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so ist die mangelhafte Sache an GEMBIRD zurückzugewähren.

§ 14 Haftung
14.1. GEMBIRD hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Es obliegt dem Kunden, für die Sicherung seiner Daten zu sorgen. Für jeglichen Datenverlust des Kunden haftet GEMBIRD nicht.
14.2. Soweit eine zurechenbare Pflichtverletzung auf einfacher Fahrlässigkeit beruht und eine wesentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzt ist, ist die Schadensersatzhaftung von GEMBIRD auf den vorhersehbaren Schaden, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt, beschränkt. Für den Fall der Tötung, der Verletzung der Gesundheit oder des Körpers haftet GEMBIRD nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 15 Aufrechnungsverbot
15.1. Die Zurückhaltung von Zahlungen, auch aufgrund von Mängelrügen, durch den Kunden ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche aus einem anderen Vertragsverhältnis resultieren.
15.2. Beruht der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis, ist die Zurückhaltung von Zahlungen nur zulässig, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche handelt. Der Kunde kann die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur erklären, wenn es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.


§ 16 Datenschutz

16.1. Die Datenverarbeitung erfolgt nach Maßgabe des geltenden Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telemediengesetz (TMG). GEMBIRD ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten (§ 33 BDSG).

§ 17 Unwirksame Klauseln, Gerichtsstand
17.1. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.
17.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese AGB gelten, ist der Firmensitz von GEMBIRD 59494 Soest. Für den Geschäftsverkehr mit Kunden, die weder ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, sowie Geschäfte mit einem Kaufmann, die nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, gilt diese Bestimmung nicht.

§ 18 Geltendes Recht
Die Beziehungen zwischen GEMBIRD und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, des Konfliktrechts und der Haager Einheitlichen Kaufgesetze.
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